Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 68 Planfeststellung, Plangenehmigung
Stand: 16.06.2021
Wird zitiert von 168
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2024 – 3 S 2989/21Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2022 – 2 K 139/19Zitiert von 8
- BVerwG, 26.02.2026 – 10 C 6.24Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines Gewässers
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2022 – 3 S 3940/21Zitiert von 8
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.05.2015 – 2 M 33/15Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung bei der Plangenehmigung für eine Hochwasserschutzanlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2020 – 2 R 24/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.04.2026 – 20 A 1439/21
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.02.2026 – 3 L 162/24.Z
- VG München, 08.12.2025 – M 31 S 25.7033
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/68#abs-1 (1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/68#abs-2 (2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/68#abs-3 (3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/68#abs-4 (4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.